Formulare und Dienstleistungen
Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen. Viele Formulare und Anträge sind interaktiv, d. h. Sie können diese bequem an Ihrem Bildschirm ausfüllen. Manche können Sie sicher online versenden, andere müssen Sie ausdrucken und per Post verschicken.
Dienstleistungen und Formulare der Stadtverwaltung
Bürgeramt
Abschriften und Kopien
Abschriften und Kopien
Allgemeines und Voraussetzungen
Allgemeines und Voraussetzungen
Wir dürfen Ihnen ausschließlich Kopien oder Abschriften von Urkunden beglaubigen.
Nicht beglaubigen dürfen wir Personenstandsurkunden (wie z. B. Geburts- oder Heiratsurkunden), Ausnahme - in Rentenangelegenheiten. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das jeweilige Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat.
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. November 2011 Personalausweise und Pässe nur von der ausstellenden Behörde beglaubigt werden dürfen. Ausländische Passdokumente müssen beim jeweiligen Konsulat beglaubigt werden.
Was benötigen Sie?
- Das Original der Urkunde
- Die Kopie der Abschrift der Urkunde
Gebühren
Die Gebühr für die Beglaubigung von Urkunden beträgt EUR 2,00 pro Seite.
Sollte ein zusammengehörendes Dokument mehrere Seiten enthalten, so beträgt die Gebühr für jede weitere Seite EUR 1,00 .
Unterschriften
Allgemeines und Voraussetzungen
Wir beglaubigen Ihnen Unterschriften, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.
Ausnahme:
Unterschriften ohne zugehörigen Text, Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder Unterschriften für Dienstbarkeitsverträge können wir Ihnen im Bürgeramt nicht beglaubigen. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Daher müssen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgeramtes mit dem Inhalt des Schriftstücks, unter das die Unterschrift gesetzt werden soll, vertraut machen.
Was benötigen Sie? Wir beglaubigen Ihre Unterschrift, wenn Sie
- uns ein Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass) vorlegen und
- Sie die Unterschrift in unserer Gegenwart leisten
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Gebühren 5,-- Euro pro Beglaubigung
Landeserziehungsgeld
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern,
- dessen Kind vor dem 01.01.2007 geboren ist (ab dem 01.01.2007 gibt es nur noch Elterngeld)
- die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
- das Kind vorwiegend selbst erziehen und betreuen,
- die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben,
- nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten.
Wir schicken Ihren Antrag gebührenfrei zur L-Bank.
Spezielle Fragen zum Landeserziehungsgeld beantwortet Ihnen die:
L-Bank in Karlsruhe
Kreuzstr. 16
76133 Karlsruhe
Tel.: 0180 / 51 50 777
Was benötigen Sie?
Auskunft über alle benötigten Unterlagen können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie im Bürgeramt erhalten, oder Sie informieren sich auf den Internetseiten der L-Bank.
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Einbürgerungen
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie als Ausländer bereits längere Zeit in Deutschland leben, sich den neuen Lebensverhältnissen angepasst haben und hier auch bleiben wollen, bietet Ihnen der Staat die Einbürgerung an. Sie haben danach alle Rechte eines Deutschen wie z. B. das Wahlrecht und das Recht auf deutschen konsularischen Beistand im Ausland.
Zum 01. Januar 2000 wurde die Einbürgerung erleichtert. Wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ein Recht auf Einbürgerung:
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen (eine befristete Aufenthaltserlaubnis reicht nicht aus).
- Sie müssen einen 8-jährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen.
- Verkürzter Inlandsaufenthalt:
- von 7 Jahre bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs
- von 6 Jahren bei Asylberechtigten, ausländischen Flüchtlingen, Kontingentflüchtlingen, Staatenlosen (§ 8 StAG),
- von 4 Jahren bei miteinzubürgernden Ehegatten, wenn die Ehe seit 2 Jahren besteht,
- von 3 Jahren bei miteinzubürgernden Kindern unter 16 Jahren, bei Kindern unter 6 Jahren genügt eine Aufenthaltsdauer, die der Hälfte ihres Lebensalters entspricht,
- von 3 Jahren bei Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft seit 2 Jahren besteht
- Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bestreiten können.
- Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse haben.
- Sie dürfen keine erheblichen Vorstrafen haben, sowie keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung oder Unterstützungen solcher Bestrebungen
- Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen (Loyalitätserklärung)
- Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung aufgeben.
Darüber hinausgehende Informationen zur Einbürgerung erhalten Sie beim Landratsamt Böblingen (Kommunalamt) Telefon 0 70 31 / 663-0
Was benötigen Sie?
- Aktuelles Lichtbild
- Kopie der Geburtsurkunde oder Familienbuchauszug (bei ausländischen Urkunden Original und Übersetzung).
- eventuell Kopie der Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde / Scheidungsurteil (bei ausländischen Urkunden Original und Übersetzung).
- vollständige Kopie des Reisepasses (Gültigkeit, Aufenthaltstitel).
- bei miteinzubürgernden, minderjährigen, schulpflichtigen Kindern unter 10 Jahren, das letzte Schulzeugnis
ab Vollendung des 10. Lebensjahres
- Nachweise der deutschen Sprachkenntnisse:
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs oder
- erfolgreicher 4-jähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule oder
- deutscher Hauptschulabschluss oder Versetzung in die 10. Klasse eines deutschen Gymnasiums/Real- oder Gesamtschule
- erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums an einer dt. Hochschule oder Fachhochschule
ab Vollendung des 16. Lebensjahres
- eigener Einbürgerungsantrag
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung
- Erklärung zur Überprüfung beim Landesamt für Verfassungsschutz
- Einwilligungserklärung zur Beiziehung der Ausländerakte
- Erklärung bezüglich Straftaten und Ermittlungsverfahren
ab Vollendung des 23. Lebensjahres
- Kopien der letzten drei monatlichen Lohnabrechnungen bzw. die des Ehegatten oder sonstige Einkommensnachweise (Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit oder Krankenkasse).
- Aktueller Nachweis über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Sollte der Antragsteller nicht berufstätig sein, eine entsprechende Bescheinigung des Ehegatten.
Zusätzlich benötigte Unterlagen nach Art der Einbürgerung §§ 8, 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Arbeitsbescheinigungen über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Sollte der Antragsteller nicht berufstätig sein, eine entsprechende Bescheinigung des Ehegatten
bei Selbständigen : Kopie der Gewerbeanmeldung - Kopie der letzten drei monatlichen Lohnabrechnungen. Sollte der Antragsteller nicht berufstätig sein, Kopie der letzten drei monatlichen Lohnabrechnungen des Ehegatten bzw. sonstige Einkommensnachweise (Bewilligung der Agentur für Arbeit, Sozialamt, Rentenversicherungsträger oder Krankenkasse).
bei Selbständigen: eine vom Steuerberater erstellte und unterzeichnete betriebswirtschaftliche Auswertung (Bilanz, Gewinn/-Verlustrechnung) der letzten sechs Monate und letzter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes und Nachweise über eine ausreichend soziale Absicherung (Krankenversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Rentenversicherung). - Bei deutsch-verheirateten Einbürgerungsbewerbern: Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten, (z. B. Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Eintrag im Familienbuch, Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG).
Wie können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Gebühren
Die Gebühr beträgt für jede volljährige Person EUR 255,-.
Bei miteinzubürgernden minderjährigen Kindern ohne eigene Einkünfte ermäßigt sich die Gebühr auf EUR 51,- je Kind.
Bei Ablehnung und Rücknahme des Antrages ist ebenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (bei Ablehnung in der Regel 190 € und bei Rücknahme in der Regel 100 €.
Elterngeld
Allgemeines und Voraussetzungen
Wer kann das Elterngeld erhalten?
- wer in der Bundesrepublik wohnt,
- in Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind lebt und dieses selbst betreut,
- keine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
- die Bezugszeit beträgt 12 Monate + 2 Partnermonate. (dies bekommt man, wenn für mind.2 Monate, vor der Geburt eine ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird
- das Elterngeld kann wahlweise auf 2 Jahre verteilt werden
- Alleinerziehende erhalten 14 Monate Elterngeld
Wie hoch ist das Elterngeld?
- das Elterngeld ersetzt 67% des bisherigen Einkommens max. 1800,- Euro
- den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro erhalten:
- Eltern, die vor der Geburt nicht berufstätig waren
- Bezieher von Sozialleistungen (ALG II)
- Für folgenden Personenkreis bestehen besondere Regelungen:
- Geringverdiener
- Alleinerziehende
- Familien mit mehreren Kindern (Geschwisterbonus)
Wir schicken Ihren Antrag gebührenfrei zur L-Bank.
Spezielle Fragen zum Elterngeld beantwortet Ihnen die:
L-Bank in Karlsruhe
Albert-Nestler-Straße 8
76133 Karlsruhe
Tel.: 0180 / 51 50 777
www.l-bank.de
Was benötigen Sie?
Auskunft über alle benötigten Unterlagen können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie im Bürgeramt erhalten, oder Sie informieren sich auf den
Internetseite der L-Bank.
Fischereischein
Allgemeines und Voraussetzungen
Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich einen Fischereischein besitzen.
Einen Jugendfischereischein erhält derjenige, der das zehnte, aber noch nicht das sechszehnte Lebensjahr erreicht hat, es sei denn, es wurde eine Fischereiprüfung abgelegt.
Jede Person, die das sechzehnte Lebensjahr erreicht und eine Fischerprüfung abgelegt hat, erhält einen Fischereischein auf Lebenszeit.
Der Fischereischein auf Lebenszeit ist aber nur für den Zeitraum gültig, für den die Entrichtung der Fischereiabgabe beim Bürgeramt erbracht wurde.
„Alte“ Fischereischeine dürfen seit 01.01.2005 nicht mehr verlängert werden.
Ausstellende Behörde Bürgeramt Böblingen und Bezirksamt in Dagersheim.
Was benötigen Sie?
- ein aktuelles Lichtbild
- Sachkundenachweis bzw. alter Fischereischein
- Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
Gebühren
Fischereischein |
1 Jahr auf Lebenszeit |
EURO 28,-- |
Fischereischein |
1 Jahr Verlängerung |
EURO 8,-- |
Fischereischein |
5 Jahre auf Lebenszeit |
EURO 60,-- |
Fischereischein |
5 Jahre Verlängerung |
EURO 40,-- |
Fischereischein |
10 Jahre auf Lebenszeit |
EURO 100,-- |
Fischereischein |
10 Jahre Verlängerung |
EURO 80,-- |
Jugendfischereischein |
1 Jahr |
EURO 10,-- |
Jugendfischereischein |
1 Jahr Verlängerung |
EURO 5,-- |
Ersatzfischereischein* |
EURO 10,-- |
*Quittung vom Bürgeramt muss aber vorgelegt werden!
Führerscheinanträge
Allgemeines und Voraussetzungen
Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis erhalten Sie von der Führerscheinstelle im Landratsamt oder in Ihrer Fahrschule.
Wir nehmen Ihren Antrag entgegen, prüfen Ihre Angaben und leiten den Antrag dann an die Führerscheinstelle im Landratsamt Böblingen weiter.
Bei Fragen zum Kartenführerschein oder dem Internationalen Führerschein wenden Sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle des Landratsamtes Böblingen.
Telefon: 07031 / 663 14 11
Was benötigen Sie?
- Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
- Auskunft über alle weiteren Unterlagen erhalten Sie von der Führerscheinstelle im Landratsamt oder Ihrer Fahrschule.
Gebühren
Erstantrag |
kostenlos |
Umschreibung |
kostenlos |
Erweiterung |
kostenlos |
Führerschein Wiedererteilung |
EUR 13,00 |
Fahrgastbeförderung |
EUR 13,00 |
Führungszeugnis
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen
Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Den Antrag können Sie bei jeder Meldebehörde stellen, bei der Sie mit einer Wohnung registriert sind.
Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar). Die Gebühr fügen Sie dann bitte als Verrechnungsscheck bei.
Ein Führungszeugnis kann beantragen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 18. Geburtstag kann auch der/die gesetzliche Vertreter/in die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen.
Was benötigen Sie? Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass) Ausgefüllten Antrag (bitte beachten Sie, dass Sie bei der Beleg-Art O die Anschrift der Behörde angeben müssen, an die das Führungszeugnis gesendet werden soll)
Gebühren 13,-- Euro
Fundamt
Sie haben etwas verloren und suchen danach?
Unser Online-Fundbüro basiert auf dem deutschlandweit eingesetzten Programm "FundInfo".
Sollten Sie einen Verlust erlitten haben, so müssen Sie nicht mehr auf das Rathaus gehen, sondern können sich auch bequem von zu Hause aus über unser Online-Fundamt die Fundsachen vieler Städte anzeigen lassen. Auch wenn Sie z. B. in Stuttgart, Freiburg, Kornwestheim, Mannheim, Fulda oder in vielen anderen deutschen Städten etwas verloren haben, können Sie hier alles wiederfinden und auch gleich Ihren Anspruch geltend machen.
Sinnvoll ist folgende Vorgehensweise:
- Wo haben Sie den Gegenstand verloren?
Grenzen Sie mit der Postleitzahl und den umliegenden Kilometern das Gebiet ein. - Wann haben Sie den Gegenstand verloren?
Wählen Sie den ungefähren Verlusttag über den "Datumspicker" aus. - Um welchen Gegenstand handelt es sich?
Suchen Sie über die verschiedenen Kategorien die zutreffendsten Argumente aus.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Suche nach Ihren verlorenen Gegenständen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Eigentum an den Fundsachen, falls die Verlierer sich nicht melden, nach Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes beim Fundbüro bzw. der Polizei auf den Finder oder bei Verzicht auf jegliche Fundrechte auf die Gemeinde des Fundortes übergeht.
Vermissen Sie etwas oder wenn Sie Fragen haben sollten, beantworten die Mitarbeiter des Bürgeramts Ihnen diese gerne.
Gewerbezentralregisterauskünfte
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen
Im Gewerbezentralregister werden Vergehen gegen das Gewerberecht erfasst.
Ein Gewerbezentralregisterauszug ist also ein Führungszeugnis für Gewerbetreibende, der vom Bundeszentralregister mit Sitz in Bonn erstellt wird.
Da es sich um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht (z. B. per Vollmacht) vertreten lassen. Sollte der Antrag schriftlich gestellt werden, muss daher die Unterschrift beglaubigt sein (von der Gemeindeverwaltung oder einem Notar). Die Gebühr fügen Sie dann bitte als Verrechnungsscheck bei.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie im Bürgeramt.
Was benötigen Sie?
- Für ein Gewerbezentralregisterauszug für eine Person
- Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
- Ausgefüllten Antrag (bitte beachten Sie, dass Sie bei der Beleg-Art 9 die Anschrift der Behörde angeben müssen, an die das Gewerbezentralregister gesandt werden soll)
- Für ein Gewerbezentralregisterauszug für die Firma (Firma muss Ihren Sitz in Böblingen haben)
- Handelsregisterauszug (Kopie), auf dem der Geschäftsführer ersichtlich ist
- Pass oder Ausweiskopie des Geschäftsführers
- Antrag auf ein Gewerbezentralregister muss von dem Geschäftsführer ausgefüllt und unterschrieben werden.
- Die Gebühr von 13 ,- € (Verrechnungsscheck oder in bar)
Gebühren 13,-- Euro
Jagdschein
Allgemeines und Voraussetzungen
Wer die Jagd ausübt, muss grundsätzlich einen Jagdschein besitzen.
Das Jagdjahr beginnt immer am 01.04. eines Jahres und endet im folgenden Jahr am 31.03.
Jede Person ab 18 Jahren, die eine Jägerprüfung abgelegt hat, erhält wahlweise einen Jahres- oder Dreijahresschein.
Die Jägerprüfung kann bei den zwei existierenden Kreisjägervereinigungen (Böblingen und Leonberg) abgelegt werden. Es erscheint jährlich eine öffentliche Bekanntmachung bei welcher Vereinigung und wann im aktuellen Jahr die Prüfung abgelegt werden kann.
Den erforderlichen Antrag sowohl für Neuausstellungen als auch für Verlängerungen erhalten Sie beim Bürgeramt.
Was benötigen Sie?
- aktuelles Lichtbild (bei Neuausstellung)
- Zeugnis über das Bestehen der Jägerprüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines
- Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
- Aktuellen Jagdhaftpflichtnachweis
Gebühren
Gebühr
|
Jagdabgabe |
Gesamt |
|
|---|---|---|---|
Jugendjagdschein (16 bis 18 Jahre) (incl. Jagdabgabe) |
|||
1-Jahres-Jagdschein (incl. Jagdabgabe) |
47,-- € |
38,35,--€ |
85,35 € |
3-Jahres-Jagdschein (incl. Jagdabgabe) |
90,-- € |
115,04 € |
205,04 € |
Ein Tagesjagdschein wird nur vom Landratsamt ausgestellt
Kirchenmitgliedschaft
Allgemeines und Voraussetzungen
Kircheneintritt:
Kircheneintritte können nicht vom Bürgeramt vorgenommen werden, bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Pfarramt.
Kirchenübertritt:
Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen vertragsschließenden Kirche (siehe unten), die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes tätig ist, übertreten, kann die Aufnahme beim Pfarrer dieser Kirche beantragt werden. Für Kirchenmitglieder unter vierzehn Jahren erklärt der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge obliegt, den Übertritt. Ein Austritt nach staatlichem Recht ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die "Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg" (Abl. 51 S. 381) wurde zwischen folgenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften geschlossen:
Die "Vereinbarung über den Übertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg" (Abl. 51 S. 381) wurde zwischen folgenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften geschlossen:
- Die Heilsarmee - Divisionshauptquartier Süd
- Europäisch-Festländische Brüder-Unität
- Evangelische Landeskirche in Baden
- Evangelische Landeskirche in Württemberg
- Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
- Evangelisch-methodistische Kirche in Baden
- Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg
- Christlicher Gemeinschaftsverband Mülheim an der Ruhr
- Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche
Kirchenaustritt:
Den Antrag können Sie bei uns im Bürgeramt stellen.
Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige erklärt der gesetzliche Vertreter den Austritt. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Was benötigen Sie?
- Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis oder Führerschein)
- Einwilligungserklärung bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr
Gebühren
- Kirchenaustritt: 25,00 Euro
- Kirchenaustritt von Schülern, Studenten und Auszubildenden mit entsprechendem Nachweis: 20,00 Euro
- Kirchenaustritt unter 14 Jahren: 10,00 Euro
Lohnsteuerangelegenheiten
Allgemeines
Für das Jahr 2011 wird es keine Lohnsteuerkarten mehr im gewohnten Papierformat geben.
Die Lohnsteuerkarte von 2010 gilt auch für das Folgejahr 2011.
Alle Änderungen, wie Eintragungen von Eheschließungen, Geburten, sowie Klassenänderungen, Erstausstellungen und Ersatzlohnsteuerkarten erhalten Sie direkt beim Finanzamt.
Dies ist die Vorbereitung zur Umstellung ab dem 01.01.2012 für das neue Programm ElStam.
Hier übermittelt Ihr Arbeitgeber direkt mit dem Finanzamt alle lohnsteuerrechtlichen Angelegenheiten.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Finanzamt oder http://www.elster.de/
Meldeangelegenheiten
Abmeldung
Online-Formular Abmeldung
Allgemeines und Voraussetzungen
Ziehen Sie von Ihrem Hauptwohnsitz Böblingen fort und wollen Sie sich am neuen Hauptwohnsitz anmelden, dann müssen Sie sich nicht mehr abmelden.
Das heißt, Sie gehen mit Ihrem Personalausweis/Pass zum Bürgeramt des neuen Wohnortes und melden sich dort an. Der neue Hauptwohnsitz erfasst den Zuzug von Böblingen und übermittelt anhand eines Datenabgleichs die neue Adresse. Daraufhin werden Sie von uns automatisch abgemeldet.
Bei einem Wegzug von Böblingen ins Ausland oder bei einer Aufgabe einer Nebenwohnung ist jedoch weiterhin eine Abmeldung erforderlich.
Wenn Sie persönlich im Bürgeramt vorbei kommen, wird der Vordruck bzw. die Abmeldung erfasst, ausgedruckt und ausgehändigt. Ansonsten muss ein Ab-meldeformular selbst ausgefüllt und unterschrieben werden.
Bitte beachten Sie, dass die Abmeldebestätigung nicht vor dem Wegzug ausgehändigt werden kann.
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Anmeldung
Allgemeines und Voraussetzungen
Wir heißen Sie als Neubürgerin und Neubürger in Böblingen herzlich willkommen und hoffen, dass Sie sich bei uns wohlfühlen.
Laut Meldegesetz Baden-Württemberg müssen Sie sich innerhalb 1 Woche an Ihrem neuen Wohnort anmelden. Die Stadt Böblingen gewährt Ihnen aber vier Wochen vom Tag des Einzugs in die neue Wohnung.
Eine schriftliche Anmeldung ist seit der Einführung des neuen Personalausweises nicht mehr möglich, da der Personalausweis unmittelbar nach der Erfassung der neuen Adresse geändert werden muss.
Zur Anmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis und – falls vorhanden – dann auch Ihren Reisepass. Wenn eine Familie angemeldet wird, so wird von jedem Familienmitglied der Personalausweis/Reisepass oder Kinderreisepass benötigt. Für den Fall, dass bei einem Kleinkind noch kein Kinderreisepass vorhanden ist, wird die Anmeldung anhand der Geburtsurkunde erfasst.
Wenn Sie Getrenntlebend von Ihrem Ehegatten sind, wird bei der Anmeldung ein Getrennt-lebend-Fomular ausgedruckt, das Sie unter Angabe des Trennungsdatums unterschreiben müssen.
Ferner haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen (sog. Übermittlungssperre). Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben.
Sofern Sie uns ein berechtigtes Interesse nachweisen können (dies gilt dann, wenn Leib und Leben bedroht sind), haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre für Ihre im Melderegister der Stadt Böblingen gespeicherten Daten zu beantragen. Eine solche Auskunftssperre beschränkt sich allerdings auf die Datenweitergabe an Privatpersonen, private Stellen und diesen gleichgestellten öffentlichen Stellen. Auf Datenübermittlungen innerhalb des öffentlichen Bereiches ist die Auskunftssperre nicht anwendbar.
Bitte vergessen Sie nicht, dass auch ein Nebenwohnsitz in Böblingen (Zweitwohnsitz) angemeldet werden muss, wenn Sie sich länger als 6 Monate an diesem Wohnsitz aufhalten werden.
Was benötigen Sie?
- Personalausweis, Reisepass/Kinderreisepass oder bei Kleinkindern - falls noch kein Kinderreisepass vorhanden - Geburtsurkunde bzw. Familienstammbuch.
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Aufenthalts- oder Meldebescheinigung
Online-Formular Elektronische Aufenthalts- / Meldebestätigung
Allgemeines und Voraussetzungen
Wir stellen Ihnen auf Wunsch im Bürgeramt eine Aufenthaltsbescheinigung aus, die Sie z.B. zur Vorlage beim Standesamt benötigen.
Auch eine Meldebescheinigung, z. B. zur Vorlage beim Arbeitsamt, erhalten Sie bei uns.
Sie können persönlich vorbeikommen oder einen von Ihnen schriftlich Bevollmächtigten bei uns vorbeischicken. Wir benötigen allerdings in jedem Fall Ihren Ausweis bzw. eine Kopie Ihres Ausweises.
Ab sofort haben Sie auch die Möglichkeit eine Meldebescheinigung elektronisch zu beantragen.
Sollten Sie die Bescheinigungen schriftlich beantragen, fügen Sie bitte 5,- Euro bei.
Was benötigen Sie?
- Identitätspapier (Personalausweis oder Reisepass)
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Gebühren Meldebescheinigung / Aufenthaltsbescheinigung 5,- Euro.
Gebührenfrei sind diese Bescheinigungen, wenn Sie:
- die Bescheinigung dem Versorgungsamt auf dessen Anforderung hin vorlegen müssen
- eine Haushalts- oder Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Kindergeldkasse des Arbeitsamtes benötigen
- eine Meldebescheinigung für Rentenzwecke benötigen
- eine steuerliche Lebensbescheinigung für das Finanzamt oder andere Meldebehörden benötigen.
Auskunftssperre
Online-Formular
Allgemeines Sollten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen aus einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen könnte, so können Sie bei der Anmeldung eine Auskunftssperre für sich eintragen lassen. Diese muss jedoch schriftlich mit Angaben von Gründen sein die, die Eintragung rechtfertigen. Wir entscheiden auf Grund diesen Tatsachen über die Eintragung. Bedenken Sie jedoch bei einem Wegzug diese auch am neuen Wohnort eintragen zu lassen.
Einfache Melderegisterauskunft
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie in Böblingen gemeldet sind, haben Sie das Recht, sich kostenlos darüber zu informieren, welche Daten über Sie im Melderegister gespeichert sind.
Auf persönliche, elektronische oder schriftliche (keine telefonische) Anfrage hin, haben Sie auch die Möglichkeit Auskunft über Vor- und Zunamen, akademische Grade und Anschrift der im Melderegister registrierten Böblinger Einwohner zu erhalten.
Bei einer schriftlichen Anfrage senden Sie uns bitte einen Verrechnungsscheck über 7,50 Euro (keine Briefmarken) zu.
Ferner haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Daten für Auskunftsanfragen von politischen Parteien, Wählergruppen, Presse, Rundfunk, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Adressbuchverlagen sowie anlässlich von Alters- und Ehejubiläen sperren zu lassen (die sog. Übermittlungssperre).
Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen, werden Ihre Daten nicht weitergegeben - lesen Sie dazu bitte die Hinweise zum Anmeldeschein oder fragen Sie uns.
Sofern Sie uns ein berechtigtes Interesse nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre für Ihre im Melderegister der Stadt Böblingen gespeicherten Daten zu beantragen. Eine solche Auskunftssperre beschränkt sich allerdings auf die Datenweitergabe an Privatpersonen, private Stellen und diesen gleichgestellten öffentlichen Stellen. Auf Datenübermittlungen innerhalb des öffentlichen Bereiches ist die Auskunftssperre nicht anwendbar.
Gebühren
- Melderegisterauskunft - einfach: 7,50 Euro
- Melderegisterauskunft - erweitert: 15,-- Euro
- Melderegisterauskunft - Archiv: 15,--Euro
Erweiterte Melderegisterauskunft
Allgemeines und Voraussetzungen Laut Meldegesetz des Landes Baden-Württemberg erhalten Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können - z. B. Rechtsanwälte - eine erweiterte Melderegisterauskunft. Sie kann neben Vor- und Familiennamen, der Anschrift und dem akademischen Grad auch enthalten:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- den Familienstand (lediglich die Angabe, ob verheiratet oder ledig)
- die Staatsangehörigkeit
- frühere Anschriften
- den Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und Sterbeort
Bei einer schriftlichen Anfrage senden Sie uns bitte einen Verrechnungsscheck über EUR 15,- (keine Briefmarken) zu.
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Gebühren Anfragen zur eigenen Person sind kostenfrei. Für Anfragen über Böblinger Einwohner fallen Gebühren i. H. v. EUR 15,00 an.
Pressesperre
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen Möchten Sie eine Pressesperre (Übermittlungssperre) für sich eintragen (d. h., dass Ihre Daten nicht im Einwohnerbuch oder in der Presse veröffentlicht werden), so ist dies bereits bei der Anmeldung möglich. Bedenken Sie bei einem Wegzug, dass Sie die Übermittlungs- oder Auskunftssperre ebenfalls in Ihrem neuen Wohnort eintragen lassen müssen, wenn Sie diese weiterhin wünschen.
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Ummeldung
Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes Böblingen umgezogen sind, müssen Sie sich beim Bürgeramt ummelden.
Die Stadt Böblingen gewährt Ihnen maximum 4 Wochen Zeit vom Tag des Einzugs in die neue Wohnung (lt. Meldegesetz Baden-Württemberg nur 1 Woche).
Bringen Sie bitte unbedingt Ihren Personalausweis mit, ansonsten können wir die Ummeldung nicht vornehmen, da der Chip auf dem neuen Ausweis sofort geändert werden muss. (Nachträglich ist dies nicht möglich.)
Da die Ummeldung im Melderegister erfasst und dann ausgedruckt wird, müssen Sie kein Formular ausfüllen.
Was benötigen Sie?
- Ganz wichtig: Personalausweis oder, wenn Sie keinen besitzen, Ihren Reisepass
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Wechsel der Hauptwohnung
Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet haben, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Personen, die allein stehend sind oder von ihrer Familie dauernd getrennt leben, haben ihre Hauptwohnung in der Regel an dem Ort, von dem sie der Arbeit oder Ausbildung nachgehen. Jede weitere Wohnung des Einwohners im Bundesgebiet ist eine Nebenwohnung.
Jeder Wechsel der Hauptwohnung muss bei der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde innerhalb einer Woche (Böblingen gewährt max. 4 Wochen) gemeldet werden.
Was benötigen Sie?
- Ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Wechsel der Hauptwohnung“
- Personalausweis oder Kinderreisepass (Wenn Sie keinen Personalausweis haben, dann den Reisepass mitbringen)
- bei Kindern, die noch keinen Kinderreisepass/Personalausweis haben, muss die Geburtsurkunde bzw. das Familienstammbuch vorgelegt werden
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Personaldokumente
Befreiung von der Ausweispflicht
Allgemeines und Voraussetzungen Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, können wir von der Ausweispflicht befreien. Haben Sie Fragen, dann rufen Sie uns an.
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Personalausweis
Allgemeines und Voraussetzungen
Um einen Personalausweis zu beantragen, müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz in Böblingen haben. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren benötigen wir jedoch das Einverständnis der Personensorgeberechtigten (Vater, Mutter oder Betreuer/in). Außerdem muss bei der Beantragung ein Personensorgeberechtigter anwesend sein.
Bei allein erziehenden, benötigen wir eine Negativbescheinigung vom Landratsamt Böblingen. Ist die Ehe geschieden, benötigen Sie einen Sorgerechtsbeschluss, besteht eine Betreuung, brauchen Sie die Bestellungsurkunde. Beide Urkunden stellt das Amtsgericht aus.
Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.
Den Personalausweisantrag fertigen wir in Ihrem Beisein an.
Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren ist er jedoch nur sechs Jahre gültig - weil man davon ausgeht, dass man bis zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.
Eine Verlängerung des Personalausweises ist nicht möglich. Änderungen sind nur beim Wohnort und der Straße möglich. Ändert sich z. B. der Familienname durch Eheschließung, muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Änderungen seit dem 01.11.2010:
- Größenänderung in das bekannte Scheckkarten-Format
- Chip im Inneren der Ausweiskarte
- Freiwillige
Nutzung einer Online-Ausweisfunktion
Freiwillige Erfassung von Fingerabdrücken.
Die Kombination von Lichtbild und Finderabdrücken ermöglicht eine eindeutige Zuordnung von Ausweisinhaber und Ausweis. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nur von hoheitlichen Stellen wie zum Beispiel Polizeivollzugsbehörden oder Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers genutzt werden. - Einführung des Feldes Ordens-oder Künstlernameauf der Rückseite des Personalausweises
- Formular Einverständniserklärung
Weitere Informationen finden Sie auch unter: www.personalausweisportal.de
Eine Umtauschpflicht vor dem Ablauf der Gültigkeit Ihres bisherigen Ausweises besteht nicht. Alle alten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch ist aber jederzeit möglich.
Ab 15 Jahren und 9 Monaten erhalten Sie nach Beantragung einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei in Berlin. Diesen bekommen Sie auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen möchten. Der Erhalt des PIN-Briefes ersetzt die Abholnachricht. Bei Kindern unter 15 Jahren und 9 Monaten schicken wir wie gewohnt eine Abholnachricht zu Ihnen nach Hause.
Wie lange es dauert, bis Sie Ihren neuen Ausweis erhalten, ist abhängig von der Bundesdruckerei in Berlin. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es u. U. auch länger dauern.
Einreisebestimmungen Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.
Was benötigen Sie?
- bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis)
- bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Ihre Heirats- oder Geburtsurkunde
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild ( unabhängig vom Alter des Kindes ); Das Lichtbild darf nicht älter wie 6 Monate sein.
- bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung und die Ausweise beider Eltern notwendig
- Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln
Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Gebühren
- Personalausweis ab 24 Jahren: 28,80 Euro
- Bei Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro
Die Online-Ausweisfunktion und die qualifizierte elekronische Signatur (QES)
Allgemeines und Voraussetzungen zur Online-Ausweisfunktion
Mit 16 Jahren kann man die Online-Ausweisfunktion nutzen. Hiermit kann man sich, ohne persönlich anwesend zu sein, überall dort ausweisen, wo Dienstleistungen personalisiert - also direkt für den einzelnen Nutzer bestimmt oder angepasst - angeboten werden.
Die Online-Ausweisfunktion bietet Ihnen als Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sparsam mit Ihren persönlichen Daten umzugehen. Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate (VfB) im Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de ) stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Dienstleistungen nur die Daten erhalten, die für Ihren Verwendungszweck erforderlich sind. Der Ausweis bietet dabei ein hohes Maß an Selbstbestimmung, da Sie als Nutzer selbst entscheiden können, wann Sie wem Zugriff auf Ihre Daten gewährleisten.
Was wird hierzu benötigt?
- ein handelsübliches Kartenlesegerät für Karten mit kontaktlos lesbaren Chips, das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen ist.
Ob ein Lesegerät für den Personalausweis geeignet ist, ist in der Regel am aufgedruckten Personalausweislogo erkennbar. - eine Software, die die Kommunikation zwischen Ausweis und Computer ermöglicht. Eine solche - die sogenannte AusweisApp - erhalten Sie kostenlos unter: www.ausweisapp.bund.de
- Ihre 6-stellige geheime PIN-Nummer. Haben Sie die 5-stellige Transport-PIN nicht im Bürgeramt abgeändert, müssen Sie dies bei der ersten Nutzung zu Hause erledigen.
Jedes Mal, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion anwenden, wird Ihre PIN abgefragt.
Haben Sie die Online-Ausweisfunktion bei Abholung im Bürgeramt ausgeschalten, ist dies keine endgültige Entscheidung. Sie können nach belieben die Online-Ausweisfunktion ein- oder ausschalten lassen. Bitte beachten Sie hierzu die Gebührenauflistung:
Gebühren
Erstmaliges aktivieren der Online-Ausweisfunktion im Bürgeramt bei der Aushändigung oder bei Vollendung des 16. Lebensjahres |
gebührenfrei |
Nachträgliches aktiveren der Online- Ausweisfunktion |
6,-- € |
Deaktivieren der Online- Ausweisfunktion |
gebührenfrei |
Ändern der PIN, da aktuelle PIN vergessen wurde |
6,-- € |
Hierzu müssen Sie immer persönlich im Bürgeramt erscheinen. Es ist nicht möglich, sich durch eine dritte Person vertreten zu lassen.
Allgemeines und Voraussetzungen über die "Qualifizierte Elektronische Signatur" (QES)
Qualifizierte elektronische Signaturen dienen dazu, Dokumente elektronisch rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Zusätzlich lassen sie erkennen, ob Dokumente nach dem Signieren verändert worden sind. Mit der Unterschriftsfunktion (QES) können Sie, sowie auch Unternehmen, z. B. elektronisch Verträge (etwa Vollmachten, bestimmte Mietverträge) und Urkunden unterzeichnen, die der Schriftform bedürfen, um rechtswirksam zu sein.
Die Signaturzertifikate werden nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern von speziellen Anbietern, die nach dem Signaturgesetz (SigG) staatlich zugelassen sind. Eine Liste dieser Signaturanbieter finden Sie auf der Homepage der Bundeszentrale.
Die Gültigkeitsdauer und die genauen Kosten erfahren Sie von den jeweiligen Anbietern.
Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen Online-Ausweisfunktion und der Unterschriftsfunktion (QES)
Online-Ausweisfunktion:
|
Der Identitätsnachweis mit der Online-Ausweisfunktion ermöglicht, sich im Internet sicher und eindeutig auszuweisen
- Das bin ich - |
Unterschriftsfunktion (QES):
|
Die digitale Unterschrift dient dazu, ein Dokument rechtsverbindlich zu unterzeichnen
- Das habe ich unterschrieben- bzw. - Das will ich - |
vorläufiger Personalausweis
Allgemeines und Voraussetzungen
Einen vorläufigen Personalausweis erhalten Sie, wenn Sie uns darlegen können, dass Sie sofort einen Personalausweis benötigen. Beispielsweise, wenn überraschend eine Reise ansteht, Ihr Personalausweis abgelaufen ist, verloren oder gestohlen wurde und Sie keinen Reisepass besitzen.
Der vorläufige Personalausweis ist nur drei Monate gültig. Alle Deutschen ab dem 12. Lebensjahr, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können den vorläufigen Personalausweis beantragen.
Gleichzeitig sollten Sie den "normalen" Personalausweis beantragen und benötigen dann auch alle unter "Personalausweis" erforderlichen Unterlagen.
Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen.
Einreisebestimmungen Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.
Was benötigen Sie?
- bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass).
- bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (unabhängig vom Alter des Kindes). Das Lichtbild darf nicht älter wie 6 Monate sein.
- Formular Einverständniserklärung
- Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln
Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.
- Alle unter "Personalausweis" aufgeführten Unterlagen (für die gleichzeitige Beantragung des "normalen" Personalausweises)
Gebühren 10,00 Euro
Reisepass
Online-Formular
- Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises/Reisepass
Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, müssen das Beiblatt ausfüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis / Reisepass ausgestellt werden darf.
Allgemeines und Voraussetzungen
Alle Deutschen, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können einen Reisepass erhalten. Bis zum 18. Lebensjahr benötigen wir eine Einverständniserklärung beider Eltern. Ist die Ehe geschieden, benötigen wir einen Sorgerechtsbeschluss. Ist ein Elternteil verstorben, bitten wir Sie, die Sterbeurkunde mitzubringen.
Wenn Sie es wünschen, können wir Ihnen den alten Reisepass als Andenken mit nach Hause geben, nachdem wir ihn als ungültig gekennzeichnet haben.
Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Ausnahmen sind Kinder unter 10 Jahren. Hier ist keine Unterschrift erforderlich. Das Kind muss aber ab einem Alter von 6 Jahren Fingerabdrücke abgeben und somit bei der Beantragung anwesend sein.
Den Reisepassantrag fertigen wir in Ihrem Beisein an.
Auch Kinder müssen bei der Beantragung anwesend sein, da die Identität des Lichtbildes überprüft werden muss. Ab 6 Jahren müssen Fingerabdrücke abgegeben werden, ab 10 Jahren muss der Antrag vom Kind unterschrieben werden.
Der Reisepass ist 10 Jahre gültig; für Personen unter 24 Jahren ist er jedoch nur 6 Jahre gültig, da man davon ausgeht, dass man bis zu diesem Alter sein Aussehen stärker verändert.
Eine Verlängerung des Reisespasses ist nicht möglich. Änderungen sind nur beim Wohnort möglich. Ändert sich z.B. der Familienname durch Eheschließung, muss ein neuer Reisepass beantragt werden.
Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, sind verpflichtet unten angehängtes Beiblatt auszufüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis/ Reisepass ausgestellt werden darf.
Wie lange es dauert, bis Sie Ihren Reisepass erhalten, ist von der Bundesdruckerei in Berlin abhängig. In der Regel können Sie mit ca. vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen - in der Ferienzeit kann es u. U. auch länger dauern. Wir benachrichtigen Sie schriftlich, sobald der Reisepass bei uns vorliegt.
Seit dem 01.07.2003 werden zwei neue Pass-Arten angeboten:
- 48- Seiten Pass: Dieser Pass enthält im Vergleich zum herkömmlichen EU- Reisepass 16 zusätzliche Seiten für Visaeinträge. Daher ist er besonders für Geschäftsleute und Vielreisende von Interesse.
- Expresspass: Es besteht im Bürgeramt Böblingen die Möglichkeit einen Expresspass zu bestellen. Die Fertigstellung und Anlieferung beim Bürgeramt erfolgt innerhalb von drei Werktagen. Der Expresspass ist mit 32 oder 48 Seiten erhältlich und vor allem für Bürger interessant, die sehr kurzfristig einen Reisepass benötigen.
Änderungen ab dem 01. 11. 2007
- Speicherung von Fingerabdrücken auf dem Chip. (Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr)
Es werden zwei Fingerabdrücke vom Zeigefinger der rechten und der linken Hand des Antragstellers abgenommen und im Chip des Reisepasses gespeichert. - Neue Regelgültigkeit:
- bei Personen unter 24 Jahre wird der Reisepass auf 6 Jahre ausgestellt.
- bei Personen über 24 Jahren wird der Reisepass auf 10 Jahre ausgestellt.
- Gültigkeitsdauer des Zweitpasses beträgt 6 Jahre
- Wegfall des Kindereintrags
- Aufnahme der EU-Amtssprachen Rumänisch und Bulgarisch
Änderungen ab dem 01.11.2011
- Wiederaufnahme des Ordens- und Künstlernames
Sie können auch eine Person durch schriftliche Vollmacht mit der Abholung beauftragen; verwenden Sie dafür bitte die Abholbenachrichtigung.
Einreisebestimmungen Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.
USA verschärfen Einreisebestimmungen Die Einreise in die USA ist mit einem maschinenlesbaren Reisepass (bordeauxfarben) möglich. Der vorläufigen Reisepass (maschinenlesbar) bzw. dem Kinderreisepass maschinenlesbar) wird mit Visa anerkannt !
Was benötigen Sie?
- bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis/-reisepass)
- bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
- 1 aktuelles Lichtbild (keine Digitalkamerafotos); Ihr Gesicht muss auf diesem Foto in einer Höhe von mind. 2 Zentimetern erkennbar und gut ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen. Das Lichtbild darf nicht älter wie 6 Monate sein.
Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Personaldokumente. - bei Kindern die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir die Unterschriften von beiden Elternteile, sowie die Ausweise/Pässe
Formular Einverständniserklärung
Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.
Gebühren
- Reisepass ab 24 Jahre 59,-- Euro
- Personen bis zum 24. Lebensjahr 37,50 Euro
- 48- Seiten Reisepass über 24 Jahre 81,-- Euro
- 48- Seiten Reisepass unter 24 Jahre 59,50 Euro
- Expresspass über 24 Jahre (32 Seiten) 91,-- Euro
- Expresspass unter 24 Jahre ( 32 Seiten) 69,50 Euro
- Expresspass über 24 Jahre ( 48 Seiten) 113,-- Euro
- Expresspass unter 24 Jahre (48 Seiten) 91,50 Euro
vorläufiger Reisepass
Online-Formular
- Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises/Reisepass
Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, müssen das Beiblatt ausfüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis / Reisepass ausgestellt werden darf.
Allgemeines und Voraussetzungen
Einen vorläufigen Reisepass erhalten Sie in Ausnahmefällen, beispielweise, wenn überraschend eine Reise ansteht, Ihre alten Ausweisdokumente aber abgelaufen sind.
Alle Deutschen, die in Böblingen ihren Hauptwohnsitz haben, können einen vorläufigen Reisepass beantragen, der ein Jahr gültig ist. Sind Sie minderjährig, benötigen Sie die Unterschrift beider Eltern.
Gleichzeitig sollten Sie den regulären Reisepass beantragen und benötigen dann auch alle unter "Reisepass" aufgeführten Unterlagen.
Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder beantragt haben, sind verpflichtet unten angehängtes Beiblatt auszufüllen. Die Angaben sind erforderlich für die Klärung der Frage, ob ein Personalausweis/ Reisepass ausgestellt werden darf.
Da wir Ihre eigenhändige Unterschrift benötigen, können Sie sich nicht vertreten lassen. Auch Kinder müssen bei der Beantragung anwesend sein, damit die Identität des Lichtbildes überprüft werden kann. Ab 6 Jahren müssen Fingerabdrücke abgegeben werden, ab 10 Jahren muss der Antrag vom Kind unterschrieben werden.
Außerdem benötigen wir bei Kindern unter 18 Jahren die Einverständniserklärung beider Eltern.
Einreisebestimmungen Für den Fall, dass Sie eine Frage zu den Einreisebestimmungen eines bestimmten Landes haben, können Sie sich auf den Seiten des Auswärtigen Amtes darüber informieren.
Einreisebestimmungen für die USA Die Einreise in die USA ist nicht nur mit dem maschinenlesbaren Reisepass (bordeauxfarben), sondern auch mit dem vorläufigen Reisepass( maschinenlesbar) bzw. dem Kinderreisepass( maschinenlesbar) möglich, jedoch nur mit Visa
Neuerungen seit dem 01.11.2007:
- Wegfall des Kindereintrags beim vorläufigen Reisepass
- Wegfall des Ordens- oder Künstlername
Was benötigen Sie?
- bisheriges Identitätspapier (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis); wenn Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde und Sie keinen Kinderreisepass oder Personalausweis besitzen, bringen Sie bitte Ihre Geburtsurkunde mit
- bei Verlust Ihres Ausweisdokumentes bzw. für den Fall, dass Ihre Daten nicht mit unserem Melderegister übereinstimmen, benötigen wir Ihr Familienstammbuch bzw. Heirats- oder Geburtsurkunde
- Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir die Unterschrift von beiden Elternteilen sowie deren Pässe oder deren Ausweise.
Formular Einverständniserklärung - 1 aktuelles Lichtbild; Ihr Gesicht muss auf diesem Foto in einer Höhe von mind. 2 Zentimetern erkennbar und gut ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine Kopfbedeckung tragen. Das Lichtbild darf nicht älter wie 6 Monate sein.
Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Personaldokumente.
Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei.
- Alle unter "Reisepass" aufgeführten Unterlagen (für die gleichzeitige Beantragung des Europapasses)
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Gebühren 26,-- Euro
Kinderreisepass
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen
Jedes Kind deutscher Staatsangehörigkeit bis zum 12. Lebensjahr kann einen Kinderreisepass erhalten.
Seit dem 01.11.2005 muss jeder Kinderreisepass mit einem Biometrietauglichem Lichtbild nach den Richtlinien der Bundesdruckerei ausgestellt werden.
Das Auswärtige Amt stellt detaillierte Informationen für die Länder zur Verfügung.
USA verschärfen Einreisebestimmungen
Seit dem 26. Oktober 2004 ist bei der Einreise in die USA ohne Visum ein eigener, maschinenlesbarer Pass mitzuführen. Für deutsche Staatsangehörige (auch Babys und Kinder!) ist somit nur der Kinderreisepass oder der weinrote Europapass zulässig.
Alle Kinderreisepässe, die nach dem 25.10.2006 ausgestellt oder verlängert wurde, müssen ein Visa für USA beantragen. Einträge in den Reisepässen der Eltern werden für visafreies Reisen in die USA nicht mehr akzeptiert.
Der Kinderreisepass kann seit dem 01.11.2007 nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden.
Den Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses müssen die Personensorgeberechtigten (Mutter und Vater oder Betreuer/in) stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist eine gleichlautende schriftliche Erklärung der/des weiteren Personensorgeberechtigten vorzulegen, sowie eine Kopie des Ausweises. Ist die Ehe geschieden, wird der Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt. Beides stellt das Amtsgericht aus.
Steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, so hat sie eine schriftliche Auskunft (Negativbescheinigung) des Jugendamtes vorzulegen, dass keine Sorgeerklärung nach § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch abgegeben wurde. Dies gilt nicht, wenn das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung bestimmt wurde oder der Vater des Kindes gestorben ist.
Bringen Sie bitte, wenn das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung bestimmt wurde, den Beschluß des Amtsgerichtes über das alleinige sorgerecht mit.
Den Kinderreisepass können Sie, sofern alle Unterlagen und Unterschriften vorliegen, sofort mitnehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind - egal welchen Alters - bei der Beantragung mit dabei sein muss, damit die Identität auf dem Lichtbild festgestellt werden kann.
Über Länder, die keine Kinderreisepässe anerkennen, informieren wir Sie gern; in diesen Fällen können dann Reisepässe ausgestellt werden.
Verlängerung Kinderreisepass
Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässe beträgt nun generell 6 Jahre ab Ausstellung. Er wird nur noch bis zum 12. Lebensjahr verlängert/ausgestellt.
Ab dem 10.Lebensjahr wird dann die Unterschrift des Kindes im Kinderreisepass erforderlich. Bringen Sie bitte zur Verlängerung ein neues Lichtbild und den bisherigen Kinderreisepass mit.
ACHTUNG! Bitte beachten Sie folgende Änderungen seit dem 01.11.2007
- Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen wird auf das 12. Lebensjahr herabgesetzt. Der Kinderreisepass wird in 6 Jahres-Schritten ausgestellt.
- Ab dem 12.Lebensjahr wird dann ein Reisepass oder ein Personalausweis ausgestellt.
- Alle im Umlauf befindlichen Kinderreisepässe werden nur noch bis zur Vollendung des 12.Lebensjahes verlängert.
- Der Kinderreisepass wird aufgewertet zum vollwertigen Reisepass, jedoch ohne elektrischen Chip.
- Ebenso dürfen ab dem 01.11. keine Kinder im Reisepass der Eltern eingetragen werden
Was benötigen Sie?
- Geburts- oder Abstammungsurkunde
- Unterschrift beider Elternteile Formular Einverständniserklärung
- bei Alleinerziehenden von nicht ehelichen Kindern eine Negativbescheinigung und bei ehelichen Kindern den Sorgerechtsbeschluß des Amtsgerichts
- Pass-/bzw. Personalausweis beider Elternteile
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild ( unabhängig vom Alter des Kindes ); das Lichtbild sollte so aktuell wie möglich sein, da die Kinder das Aussehen schnell verändern.
- Bitte beachten Sie dazu die Foto-Mustertafeln für Reisepässe.
- Details erhalten Sie auf den Seiten der Bundesdruckerei .
Wo können Sie dies erledigen? Im Bürgeramt Böblingen oder beim Bezirksamt in Dagersheim.
Gebühren
- Kinderreisepass 13,-- Euro
- Verlängerung des Kinderreisepasses 6,-- Euro
Verlust oder Diebstahl Ihrer Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass)
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen
Wenn Sie Ihr Personaldokument verloren haben oder es Ihnen gestohlen wurde, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir nehmen bei uns im Bürgeramt eine Verlustanzeige auf, für die wir Ihre persönliche Unterschrift benötigen.
Sie können hierzu auch unten angeführtes Formular benutzen.
Falls Sie bereits eine Verlustanzeige direkt bei der Polizei gestellt haben, legen Sie uns bitte die Tagebuchnummer vor, die Sie bei der Polizei erhalten haben.
Gebühren 5,-- Euro
Sperrdienst beim neuen Personalausweis
Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschalten und haben den Personalausweis verloren oder er wurde Ihnen gestohlen, müssen Sie den Ausweis umgehend sperren.
! Wichtig ist, dass Sie Ihr Sperrkennwort hierzu benötigen !
Um die Sperrung zu veranlassen, haben Sie drei Möglichkeiten:
- Direkt über die Sperrhotline Tel.
0180 1333333
( 24-Std., 365 Tage im Jahr auch vom Ausland aus erreichbar
(aus dem dt. Festnetz 3,9 ct./min.; Mobilfunk max. 42 ct./min,) - Bei Ihrer zuständigen Behörde. Dies ist die Behörde Ihres aktuellen Wohnortes
- Bei der ausstellenden Behörde. Dies ist die Behörde, an der Ihr Personalausweis beantragt wurde .
Zuständige und ausstellende Behörde können hier auch identisch sein.
Erscheinen Sie direkt bei einer Behörde, bringen Sie bitte einen weiteren Identitätsnachweis, wie Reisepass, Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde mit.
Haben Sie außerdem eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) aufgespielt, müssen Sie diese bei Ihrem Anbieter extra sperren lassen.
Gebühren
Sperren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei im Verlustfall.
Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6,00 €.
Bitte beachten Sie, dass Sie die qualifizierte elektronische Signatur (QES) direkt bei ihrem Anbieter sperren lassen müssen.
Rundfunkgebührenbefreiung
Allgemeines und Voraussetzungen
Neue Zuständigkeit
ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ).
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.
Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (
Sozialhilfe
) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Sozialhilfebescheid - Empfänger von
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung - Empfänger von
Sozialgeld
oder
Arbeitslosengeld II
einschließlich Leistungen nach § 22
ohne Zuschläge nach § 24
des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden. - Empfänger von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
:
Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen - Empfänger von
Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die
nicht
bei den Eltern leben:
Aktueller BAföG-Bescheid - Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des
Bundesversorgungsgesetzes
:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG - a.
blinde
oder nicht vorübergehend wesentlich
sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
b. hörgeschädigte Menschen , die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ - behinderte Menschen
, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend
wenigstens 80%
beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ - Empfänger von
Hilfe zur Pflege
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von
Pflegegeld
nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG - Empfänger von
Pflegezulagen
nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen
Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG - Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer
stationären Einrichtung
nach §45 SGB VIII leben:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII
Falls der Bewilligungsbescheid über den Bezug der sozialen Leistung oder das RF-Merkzeichen noch nicht zuerkannt wurde, kann ein vorsorglicher Antrag gestellt werden.
- Vorsorglicher Antrag
auf Befreiung nach § 6 Abs. 1
Die Sozialleistung bzw. die Zuerkennung des RF-Merkzeichens wurde bei der zuständigen Behörde beantragt.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Was benötigen Sie?
Die Rundfunkgebührenbefreiung nehmen wir im Auftrag des SWR wahr. Weitere Informationen zu diesem Thema können Sie auch den Internetseiten der GEZ entnehmen.
Sie können den Antrag selbst nach Köln schicken, in diesem Fall muss dem Antrag der Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Ebenso können Sie Ihren Antrag auch im Bürgeramt abgeben, wir schicken diesen dann für Sie mit einer Kopie Ihres Bewilligungsbescheides/Schwerbehindertenausweis nach Köln.
Schwerbehindertenausweis
Online-Formular
Allgemeines und Voraussetzungen Seit dem 01.01.2006 können die Schwerbehindertenausweise nur noch beim Versorgungsamt in Stuttgart verlängert werden. Sie können jedoch den Schwerbehindertenausweis beim Bürgeramt in Böblingen abgeben, dieser wird dann zur Bearbeitung an das Versorgungsamt in Stuttgart weitergeleitet. Sobald der Ausweis fertig gestellt ist werden Sie schriftlich vom Versorgungsamt Stuttgart benachrichtigt um den Ausweis im Bürgeramt in Böblingen ab zu holen.
Was benötigen Sie?
Für die Aushändigung:
- 1 aktuelles Lichtbild
- Abholbenachrichtigung oder Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis)
Für die Verlängerung
- Ihren bisherigen Schwerbehindertenausweis
Staatsangehörigkeitsausweis
Allgemeines und Voraussetzungen
Der Staatsangehörigkeitsausweis wird deutschen Staatsangehörigen ausgestellt.
Die Dokumente sind längstens zehn Jahre gültig, gerechnet vom Ausstellungstag an.
Wir leiten den ausgefüllten Antrag an das Kommunalamt im Landratsamt zur Bearbeitung weiter. Sie werden schriftlich benachrichtigt, sobald der Ausweis bei uns zur Abholung vorliegt.
Was benötigen Sie?
- Abstammungsurkunde
- Auszug aus dem Familienbuch, wenn Sie verheiratet sind
- Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und ggf. der Großeltern, ersatzweise Heiratsurkunde
- Aufenthaltsbescheinigung
- Nachweis, die eine deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft machen können (z.B. Nachweise über Wehrmachtszugehörigkeit, Ernennungsurkunde, alte Pässe,…)
- Bei geschiedenen Elternpaaren benötigen wir ein Sorgerechtsnachweis, soweit das betreffende Kind in den Ausweis mit aufgenommen werden soll.
Anerkannte Vertriebene nach § 6 Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz (1. StAReG) benötigen zusätzlich folgende Unterlagen:
- Aufnahmebescheid
- Registrierschein
- Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Bescheinigung nach § 15 BVFG
- Ggf. Nachweis des Standesamts über abgegebene Erklärungen zur Namensführung (ansonsten wird bei unterschiedlicher Schreibweise der Namen die ausländische Schreibweise übernommen)
- Kopie des Personalausweises (falls vorhanden)
- Kopie des ausländischen Passes (sofern dieser noch vorhanden ist)
Alle Unterlagen müssen im Original vorliegen oder in amtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie eingereicht werden. Fremdsprachigen Unterlagen ist eine deutsche Übersetzung eines vereinigten Übersetzers beizufügen.
Gebühren
25,-- Euro
Bei Ablehnung und Rücknahme/Einstellung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18,75 € zu entrichten.
Wehrerfassung
Öffentliche Bekanntmachung und Widerspruchsformular
Allgemeines und Voraussetzungen
Aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht und des zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetzes (Artikel 10, Abs. 1) und den damit verbundenen Änderungen in der 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (§§ 2 und 6) entfällt nach dem 01.Juli 2011 die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden an die Bundeswehr (Wehrüberwachung). Diese Datenübermittlung ist danach zukünftig nur noch im Verteidigungs- und Spannungsfall zulässig.
Die Wehrerfassung wird durch eine neue Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ersetzt. Diese Datenübermittlung erfolgt jährlich bis zum 31. März an die Wehrverwaltung für alle weiblichen und männlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Übermittelt wird der Familienname, der Vorname sowie die gegenwärtige Anschrift. Die Wehrverwaltung wird den übermittelten Personen Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften zu senden. Die übermittelten Daten werden spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung beim Bundesamt für Wehrverwaltung gelöscht. Gegen diese neue Datenübermittlung steht dem Bürger ein Widerspruchsrecht gemäß § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetzes zu. Diesen Widerspruch können Sie schriftlich, persönlich in jedem Bürgerbüro einlegen oder Sie drucken sich den Antrag hier aus und senden diesen per Post an das Bürgeramt Böblingen.
Zuständig für Fragen rund um das Thema Wehrrecht ist das:
Kreiswehrersatzamt Stuttgart
Heilbronner Str. 188
70191 Stuttgart
Telefon 0711 / 25 40 - 30 10










